Grundsteuerberechnung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Einheitsbewertung von Grundbesitz als Grundlage für die Grundsteuerberechnung für verfassungswidrig erklärt.
Die Einheitswerte werden in den alten Bundesländern noch immer nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 errechnet. (In den neuen Bundesländern wird sogar noch auf Werte vom 01.01.1935 zurückgegriffen.) Die Richter bemängelten, dass die Anknüpfung an diese „historischen“ Werte zu gravierenden Ungleichbehandlungen führe, weil zwischenzeitlich eingetretene Verkehrswertveränderungen bei der Steuerberechnung unberücksichtigt blieben.
Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, spätestens bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt darf das alte (verfassungswidrige) Bewertungssystem weiter angewandt werden. Nach der Verkündung des neuen Gesetzes dürfen die Altregelungen zudem noch für weitere fünf Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2024, Anwendung finden.
Laut Bundessteuerberaterkammer haben ergangene Grundsteuerbescheide, die einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, weiterhin Bestand. Betroffene Steuerzahler müssen nicht handeln, es bleibt bei den festgesetzten Steuerbeträgen.
Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung muss einerseits das bisherige Grundsteueraufkommen der Kommunen sichern, andererseits sollen die Steuerzahler nicht stärker belastet werden als bisher. Ob dem Gesetzgeber dieser Spagat gelingen wird, bleibt abzuwarten.