In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) sollte einer Arbeitnehmerin personenbedingt gekündigt werden, nachdem bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden war. Dagegen wehrte sie sich erfolgreich und erhielt 10.000 € als Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Während die Arbeitnehmerin diese Entschädigung nicht versteuern wollte, betrachtete das Finanzamt sie als eine Art Entlassungsentschädigung. Zur Klärung dieses Streitpunkts muss zwischen der Wiedergutmachung
- eines Vermögensschadens (z.B. von entgangenem Arbeitslohn) und
- eines immateriellen Schadens (z.B. einer Diskriminierung)
unterschieden werden. Ein Vermögensschaden wird typischerweise mit einer steuerpflichtigen Entlassungsentschädigung ausgeglichen. Eine wegen Diskriminierung geleistete Zahlung ist dagegen steuerfrei. Das FG hat entschieden, dass noch nicht einmal eine Diskriminierung vorliegen muss, damit die Zahlung steuerfrei bleibt. Im Streitfall war die Entlassene vor das Arbeitsgericht gezogen. Bis zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber war aber kontrovers geblieben, ob sie tatsächlich wegen einer Behinderung diskriminiert worden war. Nach der Entscheidung des FG reicht es schon aus, wenn potentiell ein immaterieller Schaden vorliegt, um auch eine Vergleichszahlung zwecks Verhinderung weiterer Rechtsstreitigkeiten über die Diskriminierung als steuerfreie Entschädigung anzuerkennen.