Im James-Bond-Klassiker „Goldfinger“ betreibt der gleichnamige Bösewicht einen regen Goldschmuggel und bringt damit das internationale Währungssystem erheblich in Gefahr. Namensgebend war der Filmtitel später auch für Steuergestaltungsmodelle, die zwar nicht das Währungssystem, wohl aber das Steueraufkommen massiv gefährdeten. Die Modelle machten sich zunutze, dass die Gesellschaft durch den Goldhandel eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln darf und die Anschaffungskosten für das Gold (Umlaufvermögen) sofort als Betriebsausgabenabziehbar sind.
Bei den „Goldfinger“-Modellen erzielten Personengesellschaften durch den Ankauf physischen Goldes erhebliche Verluste aus Gewerbebetrieb, so dass sich bei deren Gesellschaftern ein Steuerstundungs- oder Steuervermeidungseffekt einstellte. In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof für einen Inlands- und einen Auslandsfall bestätigt, dass diese Modelle zu negativen (Progressions-) Einkünften führten.
Hinweis: Wer nun umgehend in glänzende (Gold-) Geschäfte einsteigen will, sollte wissen, dass der deutsche Gesetzgeber solchen Gestaltungen zwischenzeitlich entgegengetreten ist. So wurde eine entsprechende Verlustverrechnungsbeschränkung installiert und ein sofortiger Betriebsausgabenabzug bei der Steuersatzermittlung unterbunden.