Wie viel Erbschaftsteuer ein Erbe zahlen muss, kann im Regelfall nur nach einer detaillierten Berechnung geklärt werden. Zunächst muss der Steuerwert des Vermögensanfalls errechnet werden, der – gemindert um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten – die Bereicherung des Erwerbers ergibt. Nach Abzug von Steuerfreibeträgen ergibt sich schließlich der steuerpflichtige Erwerb, auf den der geltende Erbschaftsteuersatz angewandt wird. Als Nachlassverbindlichkeiten können die Erben bei dieser Berechnung folgende Positionen abziehen:
- vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden,
- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen,
- Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs (für diese Aufwendungen können pauschal 10.300 € angesetzt werden).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Steuerberatungskosten zur Nacherklärung von bislang verschwiegenen Kapitalerträgen des Erblassers als Kosten der Regelung des Nachlasses angesetzt werden können. Das Gleiche gilt für Kosten, die bei der Auflösung der Wohnung des Erblassers entstehen.
Hinweis: Wir beraten Sie gerne zu Erbschaft- und Schenkungsteuerfragen. Das gilt auch für die Aufarbeitung etwaiger Steuersünden des Erblassers.