Seit Jahren berichten die Medien immer wieder darüber, wo überall auf der Welt Steuersünder ihr Geld anlegen und vor dem deutschen Fiskus verbergen. Weniger Beachtung findet hingegen in der Regel die Tatsache, dass die globalisierte Unternehmenswelt Investitionen durchaus auch im Ausland verlangt. Damit sind selbstverständlich nicht Investitionen in einen Briefkasten gemeint, sondern zum Beispiel Beteiligungen an real existierenden Unternehmen. Diese werfen allerdings nicht zwangsläufig immer Gewinne ab – so auch in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG), in dem es um im Ausland angefallene Verluste ging.
Einige Gesellschafter einer deutschen KG hielten zwischen 2001 und 2004 über die KG eine Beteiligung an einer österreichischen Tochterfirma. Die daraus resultierenden Einkünfte wurden zwar in dieser Zeit in Österreich versteuert, der nach dem Abstoßen der Beteiligung entstandene „finale Verlust“ sollte aber in Deutschland steuerlich berücksichtigt werden.
Das FG erteilte diesem Antrag jedoch eine Abfuhr. Nicht nur die Gewinne, sondern korrespondierend dazu auch die Verluste müssen nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang den Begriff „Symmetriethese“ geprägt. Nach Auffassung des FG konnte das Urteil auch deshalb nicht anders lauten, weil eine andere gesetzliche Regelung – also eine Berücksichtigung der „finalen Verluste“ in Deutschland – zu einer Bevorteilung der deutschen Gesellschafter geführt hätte. Das wiederum widerspräche den europarechtlichen Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit. Demnach darf es keine Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten – und damit keine Diskriminierung eines Staates – geben. Eine solche Regelung wäre unzulässig. Die Gesellschafter hatten damit das Nachsehen. Den Verlust konnten sie nur in Österreich geltend machen.
Hinweis: Sie denken über eine Investition im (europäischen) Ausland nach? Gerne beraten wir Sie ausführlich zu möglichen steuerrechtlichen Konsequenzen.