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(Finanz-)Behörden können Bankdaten abrufen

Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden können Kontostammdaten über ein Kontenabrufverfahren einsehen, ohne dass die Kreditinstitute von den Abrufen Kenntnis erhalten. Beispielsweise im Jahr 2017 haben die Behörden 520.662 Abfragen durchgeführt. Erfasst werden alle inländischen Konten und Wertpapierdepots. Zu den einsehbaren Daten gehören: die Kontonummer, das Eröffnungs- und Auflösungsdatum eines Kontos sowie der Vor- und Nachname, die Adresse und das Geburtsdatum des Kontoinhabers, der Verfügungsberechtigten oder der wirtschaftlich Berechtigten. Kontobewegungen oder Kontostände können dagegen nicht direkt abgerufen werden. Die Kontoabfrage gibt also nur Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten jemand Konten oder Depots unterhält. Die Kontostammdaten dürfen die Behörden zu verschiedenen Zwecken einsehen, zum Beispiel zur Gewährung von Sozialhilfe, Wohngeld und BAföG und zur Überprüfung der Angaben in der Steuererklärung. Führt das Finanzamt einen Kontenabruf durch, informiert es den Steuerzahler darüber im Voraus, sofern dies für die Ermittlungen nicht nachteilig ist. Wurde es fündig und stellt der Steuerzahler seine Kontoinformationen daraufhin nicht zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Bank sogar die Kontoauszüge mit den Kontoständen und Kontobewegungen anfordern.