6%ige Nachzahlungszinsen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von jährlich 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet (vgl. Ausgabe 08/18). Mit diesem vielbeachteten Beschluss erhielt ein Ehepaar recht, das nach einer Außenprüfung 1,98 Mio. € Einkommensteuer nachzahlen sollte. Da die Steuerzahlung ein Altjahr betraf, hatte das Finanzamt 6%ige Nachzahlungszinsen (insgesamt 240.831 €) eingefordert. Der BFH setzte die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang aus.
Aufgrund dieser Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erklärt, in welchem Rahmen die Finanzämter auch in anderen Fällen AdV gewähren dürfen. Konkret gilt:
- Wendet sich ein Steuerzahler mit einem Einspruch gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung (mit 6%igem Zinssatz), soll das Finanzamt ihm auf Antrag grundsätzlich AdV gewähren, sofern es um Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 geht. Unerheblich ist, zu welcher Steuerart und für welches Steuerjahr die Zinsen festgesetzt worden sind.
- Sofern ein Steuerzahler für Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.2015 AdV beantragt, soll das Finanzamt diese nur dann gewähren, wenn die Vollziehung der Zinsbeträge eine unbillige (nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene) Härte zur Folge hätte und der Steuerzahler ein besonderes berechtigtes Interesse an der AdV hat. Das Interesse des Steuerzahlers an der AdV muss aber gegen entgegenstehende öffentliche Belange abgewogen werden. Hier müssen die Finanzämter prüfen, wie schwer der Eingriff durch den Zinsbescheid beim Steuerzahler wiegt und wie hoch das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ist. Das BMF weist darauf hin, dass der Geltungsanspruch der Zinsvorschriften bei dieser Abwägung schwer wiegt und der Eingriff beim Steuerzahler dagegen als eher gering einzustufen ist.