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Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zur Entfernungspauschale

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Entfernungspauschale aktualisiert. Darin geht das BMF insbesondere auf Gesetzesänderungen ein und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der letzten Jahre.

Hintergrund:
Für Fahrten zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz) kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen, also nur für eine einfache Strecke, nicht aber für die Hin- und Rückfahrt. Beträgt die Entfernung mehr als 20 km, kann der Arbeitnehmer seit 2021 ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,35 € geltend machen.

Wesentliche Änderungen: Aus dem BMF-Schreiben ergeben sich die folgenden wesentlichen Änderungen:
Das BMF geht auf die Erhöhung der Pauschale bei Entfernungen von mehr als 20 km ein. Hier erhöht sich ab 2021 die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,30 € auf 0,35 € und ab 2024 von 0,35 € auf 0,38 €.

Hinweis: Auch bei Entfernungen von mehr als 20 km wird für die ersten 20 km nur eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer gewährt.
Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale beträgt nach dem Gesetz 4.500 €, es sei denn, es wird ein Kfz genutzt. Wird die Fahrt teils mit dem Kfz und teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann dem BMF zufolge unterstellt werden, dass das Kfz vorrangig für die Teilstrecke ab dem 21. Entfernungskilometer eingesetzt wird; hierfür gilt der Höchstbetrag von 4.500 € nicht.

Beispiel: Arbeitnehmer A fährt mit dem Kfz 30 km zum Bahnhof und fährt von dort 70 km zur Arbeit. Er fährt jährlich an 220 Tagen zur Arbeit.

Lösung: Für die Strecke vom Bahnhof zur Arbeit (70 km) ergibt sich eine Entfernungspauschale von 4.500 € (220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 €) + (220 Tage x 50 km x 0,35 € = 3.850 €), zusammen 5.170 €, gekürzt auf den Höchstbetrag von 4.500 €. Für die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof mit dem Kfz ergibt sich eine Entfernungspauschale von 2.310 € (220 Tage x 30 km x 0,35 €). Insgesamt beträgt die Entfernungspauschale also 6.810 € (4.500 € + 2.310 €). Für A wirkt sich positiv aus, dass unterstellt wird, dass er zunächst mit der Bahn und erst dann mit dem Kfz fährt und für die Fahrt mit dem Kfz die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 € ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 € erhält.

Das BMF übernimmt die BFH-Rechtsprechung zur kürzesten Straßenverbindung, die für die Ermittlung der Entfernung maßgeblich ist. Danach ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn sie mautpflichtig ist oder wenn der Arbeitnehmer sie mit seinem Fahrzeug (z. B. Moped) nicht benutzen darf.

Allerdings folgt das BMF nicht der BFH-Rechtsprechung, wonach mit der Entfernungspauschale auch Unfallkosten abgegolten sind. Für Arbeitnehmer ist diese Auffassung des BMF positiv.

Änderungen ergeben sich auch für Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverhältnisse haben und die eine Arbeitsstätte vormittags und die andere Arbeitsstätte nachmittags aufsuchen. Hier kann die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für jede der beiden Arbeitsstätten angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer mittags wieder nach Hause fährt und jede Strecke mehr als 20 km beträgt. Fährt er mittags hingegen von der einen Arbeitsstätte zu seiner anderen Arbeitsstätte, ist die Summe aller Entfernungen zu bilden; für die Entfernungspauschale darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke als Entfernung angesetzt werden.

Weiterhin geht das BMF auf Fahrtkosten von Arbeitnehmern mit Behinderung ein: Sie können statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen oder alternativ die pauschalen Sätze, die sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) ergeben. Fährt der Arbeitnehmer teils mit dem Kfz, teils mit dem öffentlichen Nahverkehr, muss er sein Wahlrecht für den einzelnen Arbeitstag einheitlich für alle Teilstrecken ausüben. Er kann aber für einzelne Arbeitstage die Entfernungspauschale – bis zum Höchstbetrag von 4.500 € – und für andere Arbeitstage die tatsächlichen Kosten bzw. die Pauschalen nach dem BRKG ansetzen.

Hinweise: Ausführlich behandelt wird ferner die Pauschalierung von Sachbezügen des Arbeitgebers in Form von Zuschüssen zu den Fahrtkosten des Arbeitnehmers oder in Gestalt einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers.

Das BMF-Schreiben gilt überwiegend ab dem 1.1.2021. In einzelnen Fällen gelten abweichende Anwendungsregelungen. Zu beachten ist, dass das Schreiben nur für die Finanzämter bindend ist, nicht aber für die Finanzgerichte.