Ohne ehrenamtliches Engagement würden viele Bereiche des öffentlichen und sozialen Lebens nicht funktionieren. Auch der Steuergesetzgeber hat die gesellschaftliche Bedeutung des Ehrenamts erkannt und daher eine steuerfreie Ehrenamtspauschale von 720 € pro Jahr gesetzlich festgeschrieben. Die Pauschale gilt zum Beispiel für die Vergütung von Vereinsvorständen, -kassierern, -schriftführern, -platzwarten, Jugendleitern oder Amateurschiedsrichtern. Auch ehrenamtliche Tierpfleger, Dolmetscher, Mitarbeiter von Rettungsdiensten und der freiwilligen Feuerwehr können für ihre Einnahmen die Ehrenamtspauschale beanspruchen.
Zentrale Voraussetzung für die Gewährung der Pauschale ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Nebenberuf ausgeübt wird. Sie darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Profitieren können aber auch Personen, die im steuerrechtlichen Sinne gar keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen/-männer, Studierende, Arbeitslose oder Rentner(innen). Erforderlich ist zudem, dass die Tätigkeit bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen (z.B. Vereinen, Stiftungen) oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (unter anderem Gemeinden) ausgeübt wird.
Handelt es sich bei der Vergütung für das Ehrenamt steuerrechtlich um „sonstige Einkünfte“, kann zudem eine jährliche Freigrenze von bis zu 256 € genutzt werden, bis zu der ebenfalls Steuerfreiheit eintritt. Somit lassen sich sogar 975,99 € pro Jahr steuerfrei beziehen.