Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist in Kraft. Die bisher befristeten Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge wurden wie folgt erweitert:
- Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 € beträgt.
- Soweit das Kfz diese Voraussetzungen nicht erfüllt und bei Anschaffungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2025 ist nur die Hälfte der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite im elektrischen Betrieb mindestens 60 km beträgt.
- Bei Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 ist nur die Hälfte der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Kfz eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite bei reinem E-Betrieb mindestens 80 km beträgt.
Hinweis: Diese Regelungen gelten auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode.
Folgende, bisher bis 2021 befristete Steuerbefreiungen bzw. Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierung gelten nun bis zum 31.12.2030:
- Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Fahrrads ist steuerbefreit.
- Für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs vom Arbeitgeber in seinem Betrieb gewährte Vorteile und die zeitweise private Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung sind steuerbefreit.
- Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben.