In einem Streitfall vor dem Bundessozialgericht (BSG) war eine vertragsärztliche Abrechnung auf ihre Plausibilität in zeitlicher Hinsicht geprüft worden. Die Prüfung ergab, dass der Arzt das maßgebliche Aufgreifkriterium bezogen auf die ärztliche Arbeitszeit an drei Tagen überschritten hatte. Die nähere Prüfung ergab zudem, dass diese Überschreitung auf der Nichtbeachtung einer Zeitvorgabe für den Arzt-Patienten-Kontakt beruhte. Das BSG hat entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Folgequartale auf diesen Abrechnungsfehler untersuchen darf, auch wenn die Tagesprofile für diese Quartale für sich genommen nicht auffällig sind.
Hinweis: Der Arzt für Orthopädie im Urteilsfall hatte argumentiert, er habe nicht damit rechnen müssen, dass er die maßgeblichen Zeitprofile durch die Abrechnungskombination überschreite, weil seine Software keine Zeitüberschreitungen angezeigt habe. Eine möglicherweise unzureichende Praxissoftware schützt Vertragsärzte jedoch nicht vor Honorarrückforderungen. Die Verantwortung für die Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung liegt allein beim Arzt.
Die Entscheidung des BSG wäre bei exakter Dokumentation der Arzt-Patienten-Kontaktzeiten und damit einem Nachweis einer rechtmäßigen Kombinationsabrechnung möglicherweise anders ausgefallen.