Wenn Ihnen jemand etwas schenkt oder vererbt, kann ein Teil davon steuerfrei bleiben. Die Höhe des Freibetrags hängt von der Steuerklasse ab, in die Sie aufgrund Ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser bzw. Schenker eingeordnet werden. In der ersten der drei Steuerklassen werden die höchsten Freibeträge gewährt. In Steuerklasse I werden unter anderem die Kinder des Erblassers bzw. Schenkers eingeordnet.
Das Finanzgericht Hessen (FG) hat entschieden, welche Steuerklasse einem Kind zusteht, das Geld von seinem leiblichen Vater geschenkt bekommt, der aber nicht sein rechtlicher Vater ist. Das Kind war in der Ehe seiner Mutter mit einem anderen Mann geboren worden, der die Vaterschaft nicht angefochten hatte. Der Kläger hatte seine Vaterschaft durch einen Gentest feststellen lassen und notariell anerkannt. Das Finanzamt setzte für die Schenkung Schenkungsteuer fest und wählte die Steuerklasse III, weil nur rechtlich anerkannte Kinder die Voraussetzungen für die Steuerklasse I erfüllten.
Das FG hat dem Vater jedoch Recht gegeben. Der Begriff „Kind“ ist im Erbschaftsteuerrecht nicht definiert, so dass hier auf das Zivilrecht zurückgegriffen werden muss. Die Steuerklasse I ausschließlich rechtlichen Kindern zuzusprechen, ist demnach nicht sachgerecht. Bei einer Schenkung ist zu berücksichtigen, dass auch ein leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater weitreichende Rechte hat. Bei Erbschaften bzw. Schenkungen an Pflegekinder gilt zwar nicht die Steuerklasse I, weil zu ihnen keine verwandtschaftliche oder rechtliche Beziehung besteht. Im Streitfall hatte die Beschenkte aber eine biologische Beziehungzum Schenker, so dass die Steuerklasse I und der höhere Freibetrag anzuwenden war.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Abzuwarten bleibt, wie der Bundesfinanzhof dem gewandelten Familienbild und der gestiegenen Zahl der Patchworkfamilien Rechnung tragen wird.