Ein Vertragsarzt kann sich bei Krankheit, Urlaub, ärztlicher Fortbildung oder Wehrübung grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Um diese „Vertretung“ als Leistung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) korrekt abrechnen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine der Voraussetzungen ist, dass eine zu vertretende Person vorhanden ist. Bei Gemeinschaftspraxen beziehen sich die Vertretungsregelungen zudem auf die Praxis als Gesamtheit. Einer Vertretung bedarf es in einer BAG nur dann, wenn der Ausfall eines Partners nicht durch die weiterhin dort tätigen anderen Partner aufgefangen werden kann.
In einem Streitfall vor dem Bundessozialgericht (BSG) ging es um eine Honorarberichtigung wegen nicht persönlich erbrachter Leistungen in fünf Quartalen. Der Ausfall eines Arztes der BAG konnte durch die anderen tätigen Partner zwar grundsätzlich aufgefangen werden. Hier ging es aber um die Abrechnung von Kataraktoperationen, die die übrigen Partner mangels Genehmigungen zur Durchführung ambulanter Operationen nicht erbringen konnten. Diese Operationen führte wöchentlich ein anderer Arzt durch, der kein Mitglied der BAG war. Die Kassenärztliche Vereinigung korrigierte daraufhin die Abrechnung und forderte das Honorar von der BAG zurück. Die BAG ist mit ihrer Beschwerde vor dem BSG gescheitert.
Hinweis: Der diese Art der Operationen erbringende Vertreter erbrachte hier eine systematische Vertretung der Gemeinschaftspraxis bei einer bestimmten Operationsleistung, die sonst niemand in der Praxis hätte leisten können. Eine solche Konstellation ist in der Vertreterregelung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte nicht enthalten und darf daher auch nicht als Eigenleistung der BAG abgerechnet werden.