Steuernachzahlungen werden nach den Regelungen der Abgabenordnung mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres, für den Veranlagungszeitraum 2016 also am 01.04.2018. Wenn ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum ergeht, muss der Steuerzahler dem Finanzamt – neben dem Nachzahlungsbetrag – also zusätzlich 0,5 % Zinsen pro Monat zahlen.
Hinweis: Durch diese Vollverzinsung will der Fiskus mögliche Liquiditätsvorteile abschöpfen, die dem Steuerzahler bei später Steuerfestsetzung entstehen. Leider greift die Verzinsung auch, wenn das Finanzamt die Bearbeitung der Steuererklärung von sich aus hinauszögert. Die Kehrseite der Medaille ist, dass auch – zu spät erfolgte – Steuererstattungen mit 6 % pro Jahr verzinst werden. Besonders profitieren können hiervon Steuerzahler, die freiwillig Einkommensteuererklärungen abgeben und Erstattungen erwarten. „Antragsveranlager“ haben für die Abgabe ihrer Steuererklärung vier Jahre Zeit, die Verzinsung setzt aber ebenfalls schon 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres ein.
Der Bund der Steuerzahler teilt mit, dass er einen Musterprozess vor dem Bundesfinanzhof zu der Frage begleitet, ob der hohe gesetzliche Zinssatz noch zeitgemäß ist. Angesichts des Zinsumfeldes der letzten Jahre sei nur noch ein Prozentsatz von 3 % pro Jahr gerechtfertigt.
Hinweis: Wer Zinszahlungen an den Fiskus vermeiden will, sollte frühzeitig darauf hinwirken, dass es erst gar nicht zu einer Steuernachzahlung kommt. Das lässt sich etwa durch eine Erhöhung der Vorauszahlungen oder durch rechtzeitige freiwillige Zahlungen auf die erwartete Steuerschuld erreichen.