Betreiben Eheleute gemeinsam eine Photovoltaikanlage, tun sie dies zivilrechtlich in Form einer GbR. Da in diesem Fall zwei Personen an den Einkünften beteiligt sind, wäre nach der Abgabenordnung eigentlich eine eigenständige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die GbR erforderlich. Das heißt, die Eheleute müssten neben ihrer Einkommensteuererklärung auch eine Feststellungserklärung für ihre Photovoltaik-GbR abgeben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun allerdings entschieden, dass auf eine Feststellungserklärung verzichtet werden kann, wenn
- Eheleute eine Photovoltaikanlage auf ihrem selbstgenutzten Wohnhaus betreiben und
- kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus erzielten Einkünfte besteht.
Im Urteilsfall hatten zusammenveranlagte Eheleute ihre Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nur im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung deklariert und keine zusätzliche Feststellungserklärung abgegeben. Das Finanzamt hatte auf einem zusätzlichen Gewinnfeststellungsverfahren für die Photovoltaik-GbR bestanden, wurde vom BFH aber eines Besseren belehrt. Der Sachverhalt sei ein Fall von geringer Bedeutung, der vom Gewinnfeststellungsverfahren auszunehmen sei.