Wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Der Abzug ist jedoch auf einen Höchstbetrag von 1.250 € jährlich begrenzt. Diese Einschränkung gilt nicht (mit der Folge des vollständigen Kostenabzugs), wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem das häusliche Arbeitszimmer nur für Bereitschaftsdienste genutzt wurde, während der Arbeitgeber das notwendige Equipment zur Verfügung stellte. Der Kläger erzielte als Oberarzt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Arbeitgeber war die A-Klinik GmbH in X. Der Kläger unterhielt in seinem Wohnhaus in X ein häusliches Arbeitszimmer. Sein Arbeitgeber stellte ihm allerdings während der regelmäßigen Arbeitszeit auch ein Arbeitszimmer in der Klinik zur Verfügung. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Oberarzt auch Rufbereitschaftsdienste leisten. Hierbei konnte er seinen Aufenthaltsort frei wählen. Der Arbeitgeber stellte dem Oberarzt für die Ableistung der Rufbereitschaftsdienste in Kooperation mit der B-Klinik GmbH in X eine Teleradiologie im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung. Der Oberarzt versuchte vergeblich, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Zimmer entspricht zwar dem äußeren Bild nach einem Arbeitszimmer, es bildet aber nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Oberarztes. Daher scheidet eine uneingeschränkte Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten aus. Der Oberarzt kann aber auch den eingeschränkten Werbungskostenabzug nicht in Anspruch nehmen. Ihm stand nämlich ein anderer Arbeitsplatz, bereitgestellt vom Arbeitgeber, zur Verfügung. Für den Werbungskostenabzug genügt es nicht, dass ein Steuerzahler nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz erledigen könnte. Alle im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten hätte der Oberarzt auch in der Klinik erbringen können. Schließlich war der Oberarzt auch nicht arbeitsvertraglich verpflichtet, das häusliche Arbeitszimmer zu nutzen.