Wenn ein Facharzt von einem anderen Arzt konsiliarisch hinzugezogen wird, bleibt der überweisende Arzt für die Gesamtbehandlung verantwortlich. Der Konsiliararzt haftet nicht dafür, dass der behandelnde Arzt Empfehlungen des Konsiliararztes nicht oder verspätet umsetzt. So lässt sich ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) zusammenfassen. Die Klägerin war 2013 als Frühgeborene zur Welt gekommen, was bei ihr das Risiko einer Frühgeborenen-Retinopathie (ROP) erhöhte. Etwa einen Monat nach der Geburt untersuchten die beklagten niedergelassenen Augenärzte, die konsiliarisch für die ebenfalls beklagte Klinik tätig waren, die Klägerin. Aufgrund ihrer Diagnose sprachen sie eine leitliniengetreue Empfehlung zur Kontrolluntersuchung eine Woche später aus. Die Klinikärzte forderten allerdings keine weitere engmaschige Untersuchung bei den Konsiliarärzten an. Diese fand erst drei Wochen später statt. Inzwischen lag eine akute ROP vor, woraufhin die Patientin später weitestgehend ihr Augenlicht verlor. Sie verklagte die Konsiliarärzte daraufhin wegen fehlerhafter Behandlung. Das OLG hat die Klage gegen die konsiliarisch tätigen Augenärzte abgewiesen. Der Konsiliararzt sei an den konkreten Auftrag des überweisenden Arztes gebunden, wenn er tätig werde. Die Behandlungsverantwortung mit der Pflicht vollständiger therapeutischer Aufklärung verbleibe bei dem die Behandlung führenden (überweisenden) Arzt. Empfiehlt der hinzugezogene Augenarzt dem überweisenden Arzt leitliniengerecht eine Wiedervorstellung des Patienten nach einer Woche, könne er erwarten, dass seine Empfehlung auch von der Klinik umgesetzt werde. Der Konsiliararzt müsse die Einhaltung dieser Empfehlung nicht überprüfen.
Hinweis: Die Verantwortung für den Patienten liegt also grundsätzlich beim behandelnden Arzt bzw. bei der behandelnden Klinik. Beide müssen den Behandlungsablauf überwachen und Empfehlungen der konsiliarisch hinzugezogenen Ärzte umsetzen. Wenn sie das nicht tun, haften sie.