Wer dafür haftet, wenn ein narkotisierter Patient im Aufwachraum einer Klinik stürzt und sich verletzt, hat kürzlich das Landgericht Dortmund (LG) entschieden.
Wegen Kniebeschwerden hatte sich der 71-jährige Kläger einer Knieoperation in der Klinik der Beklagten unterzogen. Zwei Pflegekräfte holten ihn nach erfolgreicher Operation aus dem OP-Saal ab. Nach dem Ausschleusen aus dem OP war der Kläger wach, kooperativ und ansprechbar, die Vitalparameter waren in Ordnung. Das Bett des Klägers, das zum Zeitpunkt seines Sturzes auf die niedrigste Stufe gestellt war, verfügte nicht über eine fest angebrachte Bettgitteranlage, bei der die Bettgitter hochgestellt werden konnten.
Externe Bettgitter, die an der Wand im Vorraum hingen, brachten die Pflegekräfte am Bett des Klägers bewusst nicht an. Als die beiden Pflegekräfte das Zimmer verließen, fiel der Kläger aus seinem Bett und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Er erlitt durch den Sturz eine teilweise Querschnittslähmung.
Das LG hat eine Haftung der Klinik bejaht. Diese habe den Patienten im Aufwachraum nicht hinreichend gegen Stürze aus dem Bett abgesichert, als er noch von dem Narkosemittel benommen gewesen sei. Dass er nach dem Ausschleusen aus dem OP wach, kooperativ und ansprechbar gewesen sei, stehe dem Haftungsanspruch nicht entgegen. Der Sachverständige habe nachvollziehbar erläutert, dass der wache Eindruck beim Ausschleusen darauf zurückzuführen sei, dass die Patienten vom Personal angesprochen würden. Sie würden jedoch narkosebedingt einschlafen, sobald sie allein gelassen würden. Dass dies auch beim Kläger so gewesen sei, zeige sich daran, dass er ohne jeden Schutzreflex aus dem Bett gefallen sei. Denn nur das Stürzen ohne jeden Schutzreflex erkläre die erheblichen Verletzungen des Klägers in Form einer inkompletten Querschnittssymptomatik mit Tetraparese.
Das LG hielt die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Klinik muss dem Kläger alle auf ihr Fehlverhalten anlässlich des Sturzereignisses zurückzuführenden künftigen materiellen und - soweit nicht vorhersehbar – immateriellen Schäden ersetzen, soweit sie nicht auf Dritte (Versicherungen und Sozialversicherungsträger) übergegangen sind und übergehen werden.
Hinweis: Die beklagte Klinik hat gegen die Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt.