Zur Förderung des Handwerks einerseits und zur Bekämpfung der Schwarzarbeit andererseits gibt es seit vielen Jahren einen steuerlichen Anreiz: die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen. Wenn in Ihrem Haushalt ein Handwerker tätig wird, er dafür eine Rechnung schreibt und Sie diese per Banküberweisung begleichen, können Sie 20 % der reinen Arbeitskosten – also exklusive Materialkosten – von Ihrer Steuerlast abziehen. Der Steuerbonus beträgt maximal 1.200 € pro Jahr, was einem Handwerkerlohn von 6.000 € entspricht.
Das Gesetz sieht allerdings Einschränkungen vor. So sind Aufwendungen für einen Neubau – also Herstellungskosten – nicht begünstigt, weil zum Zeitpunkt der Herstellung ja noch gar kein Haushalt existiert. Dass der Begriff der Herstellungskosten weiter zu fassen ist, als es auf den ersten Blick scheint, zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG).
Im Streitfall hatten Eheleute ein Grundstück gekauft und darauf einen Neubau errichtet.
Baumfällarbeiten, Grünschnitträumung, Wurzelstockentsorgung und Gartenanlage waren teils bereits vor der Fertigstellung der Wohnung, teils nach Bezug der Wohnung angefallen. Das Finanzamt ließ die Gartenarbeiten nicht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen zum Abzug zu. Das FG gab dem Finanzamt Recht. Das Gericht ging von Herstellungskosten ohne Haushaltsbezug aus. Nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung waren auch noch Außenarbeiten wie die Errichtung einer Terrasse sowie von Stufen und Treppen angefallen. Die Gartenarbeiten hingen daher laut FG sachlich, zeitlich und räumlich eng mit der Neubaumaßnahme zusammen.
Hinweis: Sie planen einen Neubau oder die Modernisierung eines Altbaus und fragen sich, ob Sie möglicherweise Kosten absetzen können? Bitte vereinbaren Sie einen Termin – wir beraten Sie gern.