Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Hinweis: Entsprechende Regelungen gelten für den Betriebsausgabenabzug bei selbständig tätigen (Zahn-)Ärzten mit doppelter Haushaltsführung.
Dagegen liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn sich die Hauptwohnung, das heißt der „eigene Hausstand“, ebenfalls am Beschäftigungsort befindet.
Davon geht der Bundesfinanzhof (BFH) aus, wenn der Arbeitnehmer von der Hauptwohnung aus seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.
Eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt und sich auch der vorhandene „eigene Hausstand“ am Beschäftigungsort befindet. Dann fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung ist nicht gesetzlich bestimmt. Beide Wohnungen können sich in Ausnahmefällen sogar in derselben politischen Gemeinde befinden.
Im Streitfall betrug der einfache Arbeitsweg des Arbeitnehmers von seiner Hauptwohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte 36 km. Das Finanzgericht (FG) schätzte die Fahrzeit für diese Wegstrecke mit dem Pkw einschließlich eines Zeitzuschlags aufgrund von Staus zu den Hauptverkehrszeiten „im Bereich von einer Stunde“ und bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durchschnittlich mit 1:05 bis 1:11 Stunden. Die hierauf beruhende tatsächliche Würdigung des FG, der Arbeitnehmer habe seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen können, hielt der BFH für möglich. Damit war die Entscheidung des FG, die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung im Streitfall abzulehnen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.