Die Versorgung eines Haustieres im eigenen Haushalt, z. B. durch einen Betreuungsdienst, ist als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt.
Hintergrund: Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können mit einem Anteil von 20 % (max. 4.000 €) von der Steuer abgezogen werden. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen gehören z. B. der Einkauf von Lebensmitteln, das Kochen, die Reinigung sowie die Pflege und Versorgung von Kindern und kranken Haushaltsmitgliedern.
Streitfall: Die Kläger hatten eine Katze, die sie während ihres Urlaubs durch eine Tierbetreuung versorgen ließen. Die Katze blieb während des Urlaubs im Haus der Kläger. Hierfür entstanden ihnen Kosten in Höhe von ca. 300 €. 20 % hiervon machten sie als haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung geltend – zunächst erfolglos.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Klä- gern dagegen Recht:
- Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt werden und regelmäßig anfallen.
- Auch die Tierpflege im eigenen Haushalt zählt hierzu, d. h. das Füttern, die Fellpflege oder das Ausgehen mit dem Haustier. Denn diese Aufgaben werden üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt.
Hinweise: Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die Tierbetreuungskosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkennt.
Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn das Tier im Haushalt des Steuerpflichtigen versorgt wird, nicht aber, wenn es zur auswärtigen Pflege abgegeben wird.