Im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie wurden deutschlandweit 60 Impfzentren eingerichtet. Was die ärztliche Tätigkeit in Impfzentren angeht, sind zwar längst nicht alle arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Aspekte geklärt. Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich aber immerhin bereits auf Steuervergünstigungen für die Helfer geeinigt. Wie das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mitteilt, können Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, ihre Einkünfte wie folgt steuerfrei stellen lassen:
- Übungsleiter-Freibetrag: Wer nebenberuflich in einem Impfzentrum Aufklärungsgespräche führt oder beim Impfen selbst beteiligt ist, kann in seinen Steuererklärungen 2020 und 2021 den Übungsleiter-Freibetrag in Abzug bringen. Der Höchstbetrag liegt 2021 bei 3.000 € (2.400 € im Jahr 2020). Bis zu dieser Höhe bleiben die Einkünfte aus dem nebenberuflichen Engagement steuerfrei.
- Ehrenamtspauschale: Wer nebenberuflich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren arbeitet, kann die Ehrenamtspauschale beanspruchen. Im Jahr 2021 sind bis zu 840 € steuerfrei (720 € im Jahr 2020).