Werden Steuern hinterzogen und erfährt das Finanzamt später davon, ist nicht nur der hinterzogene Betrag, sondern zusätzlich auch eine Zinszahlung fällig. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hessen (FG) hatte das Finanzamt im Jahr 2015 von der Steuerfahndung erfahren, dass die Klägerin von ihrem Ehemann diverse Zuwendungen erhalten hatte. Darunter war auch ein erheblicher Geldbetrag, der im Jahr 2000 auf ein ausländisches Konto eingezahlt worden war. Die Klägerin teilte dem Finanzamt mit, dass 2014 ein Ehevertrag geschlossen worden sei, aufgrund dessen nun Gütertrennung herrsche. Hierfür hatte sie einen Zugewinnausgleich erhalten, auf den alle bisherigen Zuwendungen angerechnet wurden. Nach umfangreichem Schriftwechsel nahm das Finanzamt an, dass von einer nachträglichen Steuerfestsetzung für die Schenkungen abzusehen sei. Für die hinterzogene Schenkungsteuer setzte es allerdings Zinsen fest.
Das FG gab dem Finanzamt recht, weil die Klägerin eine vollendete Steuerhinterziehung verwirklicht habe. Eine Steuerhinterziehung begeht, wer gegenüber den Finanzbehörden vorsätzlich über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Hierbei reicht auch eine zeitlich begrenzte Steuerhinterziehung aus.
Die Klägerin hatte Bargeld erhalten, wobei es sich um eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung handelte. Eine Verkürzung der Steuer hat sich dadurch ergeben, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihren Anzeigepflichten nicht nachgekommen sind. Laut FG ist damit auch der subjektive Tatbestand erfüllt, dass die Klägerin und ihr Ehemann die Hinterziehung der Schenkungsteuer vorsätzlich begangen haben. Der rückwirkende Wegfall des Steueranspruchs führt nicht zum Entfallen des Straftatbestands der Steuerhinterziehung. Die Festsetzung der Hinterziehungszinsen war somit zu Recht erfolgt.