Der Bundesrat hat mit seiner Zustimmung zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften am 26. 2. 2016 eine Regelung zur Beendigung des sogenannten ewigen Widerrufsrechts bei Verbraucherimmobiliendarlehensverträgen beschlossen. Danach erlischt künftig das Widerrufsrecht bei Verbraucherimmobiliendarlehensverträgen spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags.
Für Altverträge, die zwischen dem 1. 9. 2002 und dem 10. 6. 2010 geschlossen wurden und deren Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, gilt das Widerrufsrecht nicht mehr wie bisher unbegrenzt. Das Gesetz sieht ein Ende des Widerrufsrechts mit Ablauf des 21. 6. 2016 vor.
Zwar haben die Länder Nordrhein-Westfalen und Brandenburg bei Verabschiedung des Gesetzes in einer begleitenden Entschließung gefordert, diese Frist um ein Jahr zu verlängern. Ob dieser Vorschlag allerdings noch Eingang in ein neues Gesetzgebungsverfahren finden wird, ist offen.
Hinweis: Sofern Sie den Widerruf Ihres alten Immobilienkredits in Betracht ziehen, sollten Sie spätestens jetzt alle notwendigen Schritte in die Wege leiten. Lassen Sie die Klauseln in Ihrem Vertrag überprüfen. Bedenken Sie, dass Sie Ihre Rechte nicht sofort und oft nur mit anwaltlicher Unterstützung durchsetzen können. Auch um eine Anschlussfinanzierung werden Sie sich in den meisten Fällen kümmern müssen.