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Irreführende Werbung als „Fachpraxis für Kieferorthopädie“

Darf ein Zahnarzt, der im Besitz des Titels Master of Science „Kieferorthopädie“ ist, sich auch als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ bezeichnen? Diese Frage hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) beantwortet. Ein Zahnarzt hatte sich bzw. seine Praxis über verschiedene Medien – unter anderem im Internet – als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“, „Kieferorthopäde“ sowie „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ beworben. Ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen klagte hiergegen auf Unterlassung. Zwar verfügte der Beklagte über einen Master of Science „Kieferorthopädie“, nicht jedoch über einen Fachzahnarzttitel „Kieferorthopädie“.

Nach Meinung des Klägers erwecke der Beklagte durch Verwendung der beanstandeten Begriffe jedoch den Eindruck, über einen entsprechenden Fachzahnarzttitel zu verfügen. Der Beklagte wandte ein, dass es ihm möglich sein müsse, auf seine Qualifizierung als Master of Science hinzuweisen, und dass überdies keine Irreführung vorliege. Schließlich verwende er ja den Begriff „Fachpraxis“ und nicht die Bezeichnung „Facharzt“.

Das OLG hat den Zahnarzt dazu verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ zu unterlassen, da es sich hierbei um eine alternative Bezeichnung für die Gebietsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ handele. Somit sei die Verwendung durch den Zahnarzt in Ermangelung eines entsprechenden Fachzahnarzttitels wettbewerbswiderrechtlich und unlauter. Das OLG machte darüber hinaus deutlich, dass sich ein Arzt irreführende Angaben im Internet auch dann zurechnen lassen muss, wenn er die Einträge nicht selbst veranlasst hat. Beworbene Ärzte müssten ihre Einträge grundsätzlich selbst pflegen bzw. für Korrekturen Sorge tragen.