Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der ärztlichen und arztähnlichen Berufsausübung erbracht werden, sind umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) bezweifelt, ob das auch für telefonische Beratungsleistungen gilt, die eine GmbH im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen erbringt. Er hat nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung gebeten. Der BFH vertritt die Ansicht, dass die im Rahmen des Gesundheitstelefons erbrachten Leistungen bei einem engen Verständnis der Befreiungsvorschriften nicht steuerbefreit sind.
Hinweis: Der EuGH muss unter anderem klären, ob es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis ausreicht, wenn die Beratungen hauptsächlich von „Gesundheitscoaches“ durchgeführt werden.