Das Oberlandesgericht München (OLG) hat geklärt, ob eine reine Werbung für (Fern-)Behandlungen erlaubt oder verboten ist.
Die Beklagte hatte über ihren Internetauftritt für ärztliche Fernbehandlungen in Form eines „digitalen Arztbesuchs“ geworben. In Deutschland lebenden Patienten wurde mittels einer App angeboten, über ihr Smartphone per Videoverbindung von in der Schweiz ansässigen Ärzten Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen zu erlangen. Ein Verbraucherschutzverein klagte auf Unterlassung, weil diese Werbung gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoße. Grundsätzlich sei bei jeder Behandlung ein persönlicher Kontakt zum Arzt geboten. Diese Werbung der Beklagten für eine ärztliche Onlinekonsultation unterfällt auch nach Ansicht des OLG dem abstrakten Gefährdungstatbestand des § 9 HWG und ist daher unzulässig. Das gilt unabhängig davon, ob das beworbene Behandlungsmodell als solches zulässig ist oder nicht. Das Werbeverbot ziele auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit und des individuellen Gesundheitsinteresses, da partielle Informationen kein ganzheitliches Bild erzeugen könnten, das der Heilkundige nur bei einer persönlichen Wahrnehmung und Untersuchung des Patienten gewinnen könne.
Hinweis: Eine Fernbehandlung ist aber nicht perse verboten. Allerdings ist die Werbung dafür verboten, wenn nicht ausnahmsweise kein persönlicher Kontakt mehr zwischen Arzt und Patient erforderlich ist. Das kann der Fall sein, wenn ein persönlicher Behandlungskontakt bereits stattgefunden hat und der Arzt dem Patienten später per Videoschalte zum Beispiel ein Folgerezept ausst