Nicht hinreichend dargelegte, dokumentierte und nachgewiesene Leistungen (Gebührenpositionen) werden als nicht erbracht bzw. als nicht erfüllt ansehen und können daher nicht abgerechnet werden. Das Landessozialgericht Hessen hat sich in zwei Entscheidungen mit zahnärztlichen Gemeinschaftspraxen befasst. In beiden Fällen hatte die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen nicht alle Leistungen erstattet.
Streitig war jeweils die Abrechnung verschiedener zahnärztlicher (Nachbehandlungs-)Leistungen im Rahmen kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Eingriffe, die mehrere Nachbehandlungstermine (unter anderem wegen Nachblutungen) erforderlich gemacht hatten. Beide Klagen sind im Ergebnis erfolglos geblieben. Die beiden Entscheidungen des Gerichts lassen sich so auf den Punkt bringen:
Standardmäßig werden das Behandlungsdatum, die behandelte Zahnregion, die Bezeichnung der abgerechneten Leistung, die Gebührenordnungsziffer und die zugeordnete Leistungsbezeichnung („Nachbehandlung“) angegeben. Darüber hinaus sollten Sie bei der Abrechnung von Nachbehandlungen für eine ausreichende Dokumentation unbedingt Folgendes festhalten:
- den erhobenen Befund,
- den OP-Bericht,
- die Indikation oder die Art der abgerechneten Nachbehandlung,
- bei zusätzlicher Lokalanästhesie die Indikation (z.B. Wiederholungsanästhesien zur Stillung einer Blutung) und das verabreichte Anästhetikum,
- die genaue Behandlung und den Grund der Behandlung (das gilt für jede Einzelleistung – auch im Wiederholungsfall),
- die individualisierte Aufzeichnung des Leistungsgeschehens im Behandlungsfall,
- die konkret erbrachten Einzelleistungen (ein sachverständiger Dritter muss den Behandlungsablauf nachvollziehen können).
Hinweis: Zur Sicherheit sollten Sie Ihrer Assistenz die Dokumentation während der Behandlung zum Zweck der Nachvollziehbarkeit diktieren – dieser Personalkosteneinsatz lohnt sich und schützt Sie vor Streichungen bzw. Regressen.