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Kann der Kaufpreis einer Vertragsarztzulassung abgeschrieben werden?

Das Finanzgericht Bremen (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Vertragsarztzulassung steuerlich abgeschrieben werden kann. Geklagt hatten die Betreiber einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Zunächst hatte die Praxis aus zwei Ärzten bestanden, später waren weitere hinzugekommen. In den Jahren 2004 und 2006 erwarb die Gemeinschaftspraxis zwei Vertragsarztzulassungen; die Kaufpreise betrugen 47.500 € und 55.000 €. Dabei wurde vereinbart, dass die Vertragsarztsitze sowie der ideelle und materielle Wert der alten Praxen in die Gemeinschaftspraxis verlegt werden.
Die Gemeinschaftspraxis machte in ihrer Einkommensteuererklärung Abschreibungen für die Beträge geltend, die sie für die Vertragsarztzulassungen ausgegeben hatte. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass es sich bei den Zulassungen um nichtabnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter handle. Solche Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar, da sie regelmäßig verlängert werden und für die Dauer des Betriebs fortbestehen (z.B. Güterverkehrs- und Taxikonzessionen). Genauso war es nach Ansicht des Finanzamts auch bei den Vertragsarztzulassungen. Beispielsweise bestünden auch sie in der Regel mindestens so lange wie die Praxis. Daher sei eine Abschreibung nicht möglich.
Das FG ist dieser Rechtsauffassung gefolgt. Im Gegensatz zum Praxiswert einer ärztlichen Praxis verflüchtigt sich der Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung nicht im Laufe der auf den Erwerb folgenden Jahre. Eine Abschreibung ist daher nicht möglich.

Hinweis:
Die Ärzte haben Revision eingelegt. Ob Vorteile aus der Vertragsarztzulassung abnutzbar und deshalb abschreibungsfähig sind, wird der BFH entscheiden.