Für berufliche Weiterbildungen werden häufig erhebliche Aufwendungen in Kauf genommen, sei es in Form von Zeit, Seminargebühren, Studienplatzkosten, Kosten einer doppelten Haushaltsführung oder auch Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Sofern diese Aufwendungen mit der aktuellen oder künftigen beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, erkennen die Finanzämter sie regelmäßig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an.
Im Einzelfall kann allerdings streitig sein, was als berufliche Weiterbildung anzusehen ist. So hat zum Beispiel ein Zahnarzt vergeblich versucht, Aufwendungen (über 47.000 €), die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gastprofessorentitels entstanden waren, als Betriebsausgaben geltend zu machen. Er hatte mit Hilfe einer Dienstleisterin an einer ungarischen Universität eine geringfügige und unentgeltliche Tätigkeit als Gastprofessor aufgenommen und durfte diesen Titel (nach einem Rechtsstreit darüber) anschließend auch in Deutschland führen. Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil sie der ohne Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit in Ungarn zuzuordnen seien.
Auch vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte der Zahnarzt keinen Erfolg. Anders als bei einer Habilitation habe er nicht in erster Linie Wissen, sondern allein die Titelbezeichnung als solche erwerben wollen, die zudem keine Voraussetzung für die Erzielung zahnärztlicher Einkünfte sei. Der betrieblich nutzbare Prestigegewinn durch den Titel habe daher eine nicht zu vernachlässigende private Mitveranlassung. Im Streitfall konnte das FG nicht erkennen, nach welchem Maßstab private und berufliche Veranlassung hätten aufgeteilt werden können. Ist eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen nicht möglich, gilt ein generelles Abzugsverbot. Der Zahnarzt konnte die Aufwendungen daher auch nicht anteilig als Betriebsausgaben absetzen.
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