Homosexuelle Paare mit eingetragener Lebenspartnerschaft wurden 2013 einkommensteuerrechtlich den Ehepaaren gleichgestellt. Das eröffnete ihnen unter anderem den Zugang zur Zusammenveranlagung und zum damit verbundenen Splittingvorteil.
Hinweis: Vom Splittingvorteil profitieren vor allem Paare, bei denen nur einer der Partner Geld verdient. Durch die Zusammenveranlagung lässt sich bei ihm der komplette Grundfreibetrag des Nichtverdienerpartners (derzeit 8.820 €) nutzen.
Die Frage, ob auch Heteropaare ohne Trauschein vom Splittingvorteil profitieren können, hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im Streitfall lebten ein Mann und eine Frau gemeinsam mit vier Kindern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Sie wollten vor dem BFH durchsetzen, dass das Finanzamt ihnen ebenfalls die Zusammenveranlagung und den Splittingtarif gewährt. Der BFH hat das jedoch abgelehnt. In den Genuss der steuerlichen Vorteile für Ehegatten kommen nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Nur solche Partnerschaften sind herkömmlichen Ehen hinsichtlich der durch sie erzeugten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten derart angenähert, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht diese „rechtliche Verfestigung“ nicht, so dass in diesen Fällen auch keine Gleichstellung mit Eheleuten erfolgen darf.
Hinweis: Wollen Paare vom Splittingtarif profitieren, müssen sie also zwingend eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Steuerlich entscheidend ist allein das standesamtliche Jawort. Der Splittingvorteil ist selbst für Jahre nutzbar, in denen die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nur an einem Tag bestanden hat. Also genügt es für einen Anspruch auf Zusammenveranlagung im Jahr 2017, wenn sich Paare am 31.12.2017 das Jawort geben.