Darf eine Corona-Soforthilfe gepfändet werden, wenn das Finanzamt gegenüber einem Unternehmer noch Forderungen hat? Dieser Frage nach Vollstreckungsschutz ist das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich nachgegangen.
Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund der Corona-Pandemie blieben die Aufträge aus. Daher beantragte er am 27.03.2020 beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe von 9.000 € für Kleinstunternehmer und Soloselbständige. Diese wurde mit Bescheid vom selben Tag auch bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen. Für das Konto bestand allerdings eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019. Daher verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte daraufhin die einstweilige Einstellung der Pfändung.
Das FG hat dem Antrag stattgegeben. Das Finanzamt musste die Pfändung des Kontos aufheben und eine weitere Kontopfändung bis zum 27.06.2020 einstellen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis bestand nicht, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst wird. Die Vollstreckung und Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bedeutete einen unangemessenen Nachteil für den Antragsteller, weil die Bank aufgrund dessen die Corona-Soforthilfe nicht auszahlte. Durch die Pfändung wird der Zweck der Corona-Soforthilfe beeinträchtigt.
Sie dient nämlich der Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind davon vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe oder etwa auch (Alt-)Steuerschulden. Da die Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt wurde, war die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einzustellen.
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