Wer einen Erblasser bis zu seinem Tod unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt hat, kann erbschaftsteuermindernd einen Pflegefreibetrag bis zu 20.000 € geltend machen. Dabei muss der geerbte Betrag als angemessenes Entgelt für die Pflege anzusehen sein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diesen Freibetrag auch Personen beanspruchen können, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt und daher diesem gegenüber gesetzlich unterhaltsverpflichtet waren (z.B. Kinder).
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