Der Bundestag hat am 22.04.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beraten. Geplant ist die Einführung einer Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen.
Die Besteuerung von Körperschaften ist heute sowohl für Zwecke der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner und Mitglieder getrennt. Personengesellschaften unterliegen demgegenüber dem Prinzip der transparenten Besteuerung. Das bedeutet, die Gesellschafter müssen die Erträge aus der Beteiligung mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Gewerbesteuerlich ist die Personengesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies dagegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte.
Zwar hat sich die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits weitgehend aneinander angeglichen. Gleichwohl bestehen systematisch und hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens noch Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Zudem sind die Besonderheiten der deutschen Personengesellschaftsbesteuerung (z.B. Sonderbetriebsvermögen und -vergütungen) international weitgehend unbekannt. Die Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer würde diese Unterschiede für die optierenden Gesellschaften beseitigen. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen dadurch künftig die Möglichkeit erhalten, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften.
Hinweis: Gerne beraten wir Sie zu der ab dem 01.01.2022 vorgesehenen Optionsmöglichkeit sowie zu den Vor- und Nachteilen.