Die Kosten für ein Dienstjubiläum sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer alle Kollegen eingeladen hat und die Feier in den Diensträumen während der Arbeitszeit stattfindet.
Hintergrund: Beruflich veranlasste Kosten sind absetzbar. Besteht sowohl ein beruflicher als auch ein privater Zusammenhang, spricht man von einer gemischten Veranlassung; die Kosten können dann nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2009 anteilig abgesetzt werden, soweit sie beruflich veranlasst sind und sich der beruflich veranlasste Kostenanteil zutreffend und leicht nachprüfbar ermitteln lässt.
Streitfall: Der Kläger war Beamter und feierte sein 40- jähriges Dienstjubiläum. Er lud alle Kollegen zu einer Feier im Sozialraum seiner Behörde in der Zeit von 11 bis 13 Uhr ein. Er machte die Kosten von ca. 800 € für Häppchen, Wein und Sekt für 50 Gäste als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- Die berufliche Veranlassung einer Feier hängt grundsätzlich vom Anlass der Feier ab. Außerdem ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt und die Gästeliste festlegt, wo und zu welcher Zeit die Veranstaltung stattfindet, ob die Feier eher einen privaten Charakter hat, ob sich die Kosten im Rahmen einer vergleichbaren betrieblichen Veranstaltung bewegen und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde des Arbeitgebers, Pressevertreter ö. Ä. handelt oder sie private Bekannte des Arbeitnehmers sind.
- Im Streitfall war der Anlass der Feier beruflich, da es um das Dienstjubiläum des Klägers ging; denn hier würdigt der Dienstherr die Verdienste des Beamten. Die Feier fand zudem während der Arbeitszeit im Behördengebäude statt und war vom Behördenleiter genehmigt worden. Außerdem hatte der Kläger alle Kollegen und nicht nur einen Teil hiervon eingeladen. Schließlich hielten sich auch die Kosten im Rahmen einer beruflichen Feier.
Hinweise: Bereits im vergangenen Jahr hat der BFH die Kosten für eine Feier, mit der zum einen das Bestehen einer beruflichen Prüfung und zum anderen ein runder Geburtstag gefeiert wurde, anteilig steuerlich anerkannt (lesen Sie hierzu auch unsere Mandanten-Information 1/2016). Soweit zu einer beruflichen Feier auch Freunde eingeladen werden, sind die auf sie entfallenden Kosten nicht absetzbar. Dabei ist zu beachten, dass auch Kollegen zu der Gruppe der Freunde zählen können, wenn nämlich nur einzelne Kollegen eingeladen werden. Lädt der Arbeitnehmer hingegen die Kollegen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ein (Zugehörigkeit zu einer Abteilung oder aufgrund einer bestimmten Funktion), spricht dies für eine berufliche Veranlassung.