Ist ein beruflich genutzter Raum ein häusliches Arbeitszimmer, sind die Raumkosten nur dann in voller Höhe abziehbar, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in diesem Raum liegt. Befindet sich der Mittelpunkt außerhalb, sind die Raumkosten zumindest bis 1.250 € pro Jahr abziehbar, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen gilt für die Raumkosten ein gesetzliches Abzugsverbot. Ob auch eine Notfallpraxis unter diese Regelung fällt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt. Eine selbständig tätige Augenärztin hat vor dem BFH durchgesetzt, dass sie die Kosten für einen Behandlungsraum im Keller ihres privaten Einfamilienhauses komplett als (Sonder-)Betriebsausgaben absetzen kann. Das Finanzamt hatte den Raum als häusliches Arbeitszimmer angesehen. Aufgrund eines vorhandenen anderen Arbeitsplatzes und mangels eines dortigen Tätigkeitsmittelpunkts hatte es das dafür geltende Abzugsverbot angewandt.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass der Behandlungsraum aufgrund seiner Ausstattung und Nutzung kein häusliches Arbeitszimmer, sondern ein betriebsstättenähnlicher Raum ist, dessen Kosten voll abziehbar sind. Der Raum war unter anderem mit einer Klappliege, einer speziellen Lampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank und Instrumenten ausgestattet. Zudem hatte die Ärztin dort nachweislich eine erhebliche Zahl von Patienten behandelt. Eine private Mitnutzung des Raums durch die Ärztin konnte der BFH praktisch ausschließen. Zwar mussten die Patienten zunächst zwei Flure des Privatbereichs durchqueren, um in den Behandlungsraum zu gelangen. Die räumliche Verbindung zu den privaten Räumen war aber gering ausgeprägt. Sie fiel angesichts der Ausstattung und der tatsächlichen beruflichen Nutzung des Raums nicht entscheidend ins Gewicht.