Seit 2013 dürfen Steuerzahler ihre Zivilprozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie ohne die Prozessführung Gefahr laufen würden,
- ihre Existenzgrundlage zu verlieren und
- ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Aufgrund dieser verschärften Abzugsvoraussetzungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt auch die Berücksichtigung von Prozesskosten abgelehnt, die in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit und der Rückführung eines (entführten) Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland angefallen waren. Die Existenzgrundlage sei nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerzahlers. Daher könne nur eine Gefährdung der materiellen Existenz einen Abzug von Zivilprozesskosten eröffnen.
Hinweis: Eine Kindesentführung löst laut BFH zwar eine besondere emotionale und auch finanzielle Belastung aus, hierdurch ist aber allein die immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse sind nach Ansicht der Richter nicht auch in einem immateriellen Sinne zu verstehen.