Kosten der künstlichen Befruchtung einer unfruchtbaren Frau sind auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Geklagt hatte eine lesbische unfruchtbare Frau, die sich 2011 in einer Klinik in Dänemark einer In-vitro-Fertilisation unterzogen hatte. Die heterologe Befruchtung verursachte Kosten von insgesamt 8.500 €. Der BFH hat die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Für den steuerlichen Abzug sei allein maßgeblich, dass die Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung in Einklang stehe. Kosten für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung dürften daher als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen entsprächen.