Abschreibung nach Anschaffungskosten des Schenkers möglich
Wenn Sie eine Immobilie des Privatvermögens unentgeltlich erwerben (z.B. durch Erbschaft) und anschließend vermieten, bemessen sich die absetzbaren Abschreibungsbeträge für das Objekt nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers.
Hinweis: Absetzbar ist dann das Abschreibungsvolumen, das der Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpft hat. Als Abschreibungssatz gilt der Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend wäre, wenn er noch Eigentümer der Immobilie wäre.
Eine Vermieterin hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass diese Fortführung der Abschreibung auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen gilt. Sie hatte eine Eigentumswohnung für 475.000 € gekauft und in zeitlichem Zusammenhang mit diesem Erwerb 600.000 € von ihren Eltern geschenkt bekommen. An die Schenkung war die Auflage geknüpft, das Geld ausschließlich zum Erwerb und zur Renovierung der Eigentumswohnung zu verwenden. Sowohl die Tochter als auch das Finanzamt gingen übereinstimmend davon aus, dass der Gegenstand der Schenkung nicht der Geldbetrag, sondern die Eigentumswohnung war – begrifflich also eine mittelbare Grundstücksschenkung vorlag.
Uneinig war man sich dagegen hinsichtlich der Abschreibung der Eigentumswohnung: Die von der Tochter geltend gemachten Abschreibungsbeträge erkannte das Finanzamt nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Es ging davon aus, dass die Bemessungsgrundlage der Abschreibung um die geschenkten Geldbeträge zu kürzen sei.
Der BFH gestand der Tochter die Abschreibung dagegen zu. Er hat entschieden, dass die Regelungen zur Fortführung der Abschreibung des Rechtsvorgängers auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen anzuwenden sind.
Die Tochter durfte ihre Abschreibungen deshalb auf die von ihren Eltern getragenen Anschaffungskosten vornehmen.