Das Bundesfinanzministerium hat die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) neu gefasst. Im Rahmen der GoBD werden Grundsätze für die Ordnungsmäßigkeit buchführungsrelevanter IT-Systeme festgelegt. Im Folgenden finden Sie punktuelle Änderungen, die seit dem 01.01.2020 gelten:
- Ausnahmen von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung sind enger gefasst worden. Hier muss der Unternehmer nachweisen, dass die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder praktischen Gründen unmöglich ist.
- Die Erfassung von Belegen durch Fotografie (z.B. mittels eines Smartphones) ist möglich. Dies darf auch im Ausland geschehen, wenn die Belege dort entstanden sind oder empfangen wurden. Die entsprechenden Abbildungen müssen am Bildschirm lesbar sein.
- Werden aufbewahrungspflichtige Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format konvertiert, sind eigentlich beide Versionen zu archivieren. Allerdings kann auf die Archivierung der Ursprungsversion verzichtet werden, wenn keine Veränderung der Daten stattfand, der Datenzugriff der Finanzverwaltung nicht eingeschränkt und der Vorgang in der Verfahrensdokumentation dargestellt wird.