Wann stellt die Praxiswerbung durch die Verwechslungsgefahr mit einer Fachzahnarztbezeichnung eine zur Täuschung geeignete Angabe dar? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Flensburg (LG) kürzlich befasst.
Eine Zahnärztin betrieb mit einem angestellten Zahnarzt auf Sylt eine Zahnarztpraxis. Neben Leistungen der ästhetischen Zahnheilkunde, der Prophylaxe, des Zahnersatzes und der Parodontitisbehandlung bot sie auch Implantologie und Endodontie an. Sie bewarb die Praxis unter anderem in einem Onlinebranchenverzeichnis in der Hauptkategorie „Zahnärzte“ sowie in den (Facharzt-)Rubriken „Zahnärzte für Implantologie“ und „Zahnärzte für Endodontie“. Daraufhin wurde sie vom Verband Sozialer Wettbewerb abgemahnt. Nach Ansicht des Verbands erweckt eine solche Werbung beim Durchschnittspatienten den Eindruck, die Zahnärzte verfügten auf den beworbenen Gebieten über eine besondere Qualifikation oder es handle sich um einen Schwerpunkt ihrer zahnärztlichen Arbeit.
Das LG ist dieser Argumentation gefolgt. Die Bezeichnungen könnten einem erheblichen Teil der (möglichen) Patienten den falschen Eindruck vermitteln, es handle sich um einen Fachzahnarzt. Das LG verurteilte die Zahnärztin daher, es zu unterlassen, mit den genannten (Facharzt-)Bezeichnungen zu werben.
Hinweis: Irreführend ist eine Werbung grundsätzlich dann, wenn die Verwechslungsgefahr mit Berufs- oder Zusatzbezeichnungen gegeben ist, die nur bei Vorliegen der satzungsrechtlich vorgesehenen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen verliehen werden. Die Angabe eines Fachgebiets oder von Schwerpunkten der Berufsausübung darf daher keinesfalls zu Verwechslungen mit Facharztbezeichnungen führen.