Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zum Nachweis von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts geäußert. Der Nachweis ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen.
Hintergrund
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten. Nach dem Gesetz muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall insbesondere durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erbringen. Der Kauf von Medikamenten ist ebenfalls durch Belege nachzuweisen.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens
Im Fall der Einlösung eines sog. E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei Privatversicherten ist der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Erforderliche Angaben im Kassenbeleg oder der Rechnung
- Name des Steuerpflichtigen
- Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezeptes