Werbegeschenke an Ärzte und Apotheker dürfen nicht mehr als 1 € kosten. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat kürzlich eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart bestätigt, wonach auch hier die Wertgrenze von 1 € gilt. Im Urteilsfall hatten Apotheker in ganz Deutschland Produktkoffer zu Werbezwecken von einem pharmazeutischen Unternehmen geschenkt bekommen. In den Koffern befanden sich sechs verschiedene Arzneimittel gegen Erkältungsbeschwerden mit einem unrabattierten Einkaufspreis von 27,47 €. Ein konkurrierendes pharmazeutisches Unternehmen klagte auf Unterlassung dieser Werbeaktion. Das OLG gab der Klage statt.
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2013 für Werbegeschenke an Verbraucher eine Wertgrenze von 1 € festgelegt. Aus Sicht des OLG gilt diese Grenze auch für Werbegeschenke an Ärzte und Apotheker. Der Wert des Produktkoffers habe allerdings diese Geringwertigkeitsgrenze überschritten. Laut Heilmittelwerbegesetz sei es unzulässig, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)“ zu gewähren. Oft sei bei einer kostenlosen Leistung zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeige. Dies könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker die Produkte einem Kunden empfehle, worin eine unsachliche Beeinflussung bestehe. Eine solche solle durch das Gesetz verhindert werden.
Hinweis: Die Revision hat das OLG nicht zugelassen.
Wir empfehlen Ihnen, solche Werbegeschenke gar nicht erst anzunehmen, um Strafverfahren sicher auszuschließen.