Seit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.2009 konnte ein Großteil der Privatkliniken die Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber knüpfte die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt für Krankenhäuser, die nicht von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben wurden, an den Bedarfsvorbehalt des Sozialgesetzbuchs. Sofern ein Krankenhaus nicht in den Krankenhausbedarfsplan des entsprechenden Bundeslandes aufgenommen war, konnte es die Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Recht nicht in Anspruch nehmen. Diese nationale Regelung stand nicht in Einklang mit den Regelungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL).
Der Bundesfinanzhof hatte 2015 entschieden, dass sich Privatkliniken unmittelbar auf europäisches Recht berufen können. Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber die Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken in das deutsche Recht übernommen. Danach sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen eines Krankenhauses,
- das keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist oder
- bei dem es sich nicht um ein Plankrankenhaus im Sinne des Sozialgesetzbuchs (Privatklinik) handelt,
steuerfrei, wenn das Leistungsangebot der Privatklinik dem der zuvor genannten Krankenhäuser entspricht. Zudem müssen die Kosten an voraussichtlich mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet worden ist.
Hinweis: Sofern Privatkliniken bis Ende 2019 die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen wollten, mussten sie sich auf die MwStSystRL berufen. Privatkliniken, die die neuen Voraussetzungen erfüllen, haben umsatzsteuerfreie Krankenhausleistungen zu erklären. Privatkliniken, die sich bisher nicht auf die MwStSystRL berufen und nach nationalem Recht umsatzsteuerpflichtige Leistungen und Vorsteuerabzüge erklärt haben, müssen gegebenenfalls mit Vorsteuerkorrekturen rechnen. Sie sollten daher prüfen, ob sie die neuen Voraussetzungen erfüllen.