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Neuerungen durch das JStG 2024 und das SteFeG

Neben dem Jahressteuergesetz 2024 wurde Ende des Jahres auch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) verabschiedet. Anbei eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuregelungen, die für alle Steuerzahler relevant sind:

Anhebung des Grundfreibetrags und Kinderfreibetrags

Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 € auf 11.784 € und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 € auf 3.306 € pro Elternteil Ende 2024 wurden nun auch für 2025 folgende Anhebungen beschlossen:

  • Der Grundfreibetrag steigt für 2025 um 312 € auf 12.096 €.
  • Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil erhöht.
  • Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 €) ergibt sich eine steuerliche Freistellung des Kinderexistenzminimums auf insgesamt 4.800 € pro Elternteil bzw. 9.600 € pro Kind.

Ausgleich der kalten Progression

Die Tarifeckwerte werden – mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer – entsprechend der Inflationsrate angepasst:

  • Für 2025 werden die Tarifeckwerte um 2,6 % nach rechts verschoben.
  • Für 2026 erfolgt eine weitere Anpassung um 2 %.

Kindergeld-Erhöhung

Das Kindergeld wird in zwei Stufen angehoben:

  • Zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat.
  • Zum 1.1.2026 um weitere 4 € pro Kind und Monat.

Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Ab 2025 sind Kinderbetreuungskosten in folgendem Umfang als Sonderausgaben abziehbar:

  • 80 % der Kosten (bisher 2/3).
  • Maximal bis zu 4.800 € (bisher 4.000 €).
Hinweis: Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nicht abziehbar.

Bedingungen für Unterhaltsaufwendungen

Ab 2025 gilt für die Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen eine neue Bedingung:

  • Zahlungen müssen per Banküberweisung erfolgen und dürfen nicht in bar geleistet werden.
Hinweis: Dies kann problematisch sein für Steuerpflichtige mit Angehörigen in Ländern mit nicht funktionierenden oder sanktionsbehafteten Banksystemen (z. B. Russland).

Regelungen für Pflege- und Betreuungsleistungen

Ab 2025 müssen Zahlungen für Pflege- und Betreuungsleistungen auf das Bankkonto des Pflegers bzw. Betreuers erfolgen.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt:

  • Die maximal zulässige Bruttoleistung für die Steuerbefreiung wird auf 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit vereinheitlicht (bisher 15 kWp für Gebäude mit mehreren Einheiten).
  • Die Bruttoleistung darf insgesamt 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht überschreiten.
  • Die Steuerbefreiung wird als Freigrenze und nicht als Freibetrag behandelt.

Bonuszahlungen der Krankenkassen

Ab 2025 gelten Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherter Person und Jahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse.

Übersteigt die Bonuszahlung 150 €, kann der übersteigende Betrag von der Beitragsrückerstattung ausgenommen werden, sofern ein entsprechender Nachweis erbracht wird.

Anhebung des Erbfallkosten-Pauschbetrags

Der Erbfallkosten-Pauschbetrag steigt von 10.300 € auf 15.000 €. Dadurch entfällt in vielen Fällen die Notwendigkeit, Beerdigungs- und andere erbfallbedingte Kosten nachzuweisen.

Ermittlung des Grundsteuerwerts

Eine neue Regelung berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Grundsteuerreform:

  • Es muss möglich sein, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert eines Grundstücks nachzuweisen.
  • Ein niedrigerer gemeiner Wert wird angesetzt, wenn der Grundsteuerwert diesen um mindestens 40 % übersteigt.
  • Nachgewiesen werden kann der niedrigere Wert durch ein Gutachten oder einen innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Feststellungszeitpunkt erzielten Kaufpreis.