Neben dem Jahressteuergesetz 2024 wurde Ende des Jahres auch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) verabschiedet. Anbei eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuregelungen, die für alle Steuerzahler relevant sind:
Anhebung des Grundfreibetrags und Kinderfreibetrags
Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 € auf 11.784 € und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 € auf 3.306 € pro Elternteil Ende 2024 wurden nun auch für 2025 folgende Anhebungen beschlossen:
- Der Grundfreibetrag steigt für 2025 um 312 € auf 12.096 €.
- Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil erhöht.
- Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 €) ergibt sich eine steuerliche Freistellung des Kinderexistenzminimums auf insgesamt 4.800 € pro Elternteil bzw. 9.600 € pro Kind.
Ausgleich der kalten Progression
Die Tarifeckwerte werden – mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer – entsprechend der Inflationsrate angepasst:
- Für 2025 werden die Tarifeckwerte um 2,6 % nach rechts verschoben.
- Für 2026 erfolgt eine weitere Anpassung um 2 %.
Kindergeld-Erhöhung
Das Kindergeld wird in zwei Stufen angehoben:
- Zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat.
- Zum 1.1.2026 um weitere 4 € pro Kind und Monat.
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Ab 2025 sind Kinderbetreuungskosten in folgendem Umfang als Sonderausgaben abziehbar:
- 80 % der Kosten (bisher 2/3).
- Maximal bis zu 4.800 € (bisher 4.000 €).
Bedingungen für Unterhaltsaufwendungen
Ab 2025 gilt für die Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen eine neue Bedingung:
- Zahlungen müssen per Banküberweisung erfolgen und dürfen nicht in bar geleistet werden.
Regelungen für Pflege- und Betreuungsleistungen
Ab 2025 müssen Zahlungen für Pflege- und Betreuungsleistungen auf das Bankkonto des Pflegers bzw. Betreuers erfolgen.
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt:
- Die maximal zulässige Bruttoleistung für die Steuerbefreiung wird auf 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit vereinheitlicht (bisher 15 kWp für Gebäude mit mehreren Einheiten).
- Die Bruttoleistung darf insgesamt 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht überschreiten.
- Die Steuerbefreiung wird als Freigrenze und nicht als Freibetrag behandelt.
Bonuszahlungen der Krankenkassen
Ab 2025 gelten Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherter Person und Jahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse.
Übersteigt die Bonuszahlung 150 €, kann der übersteigende Betrag von der Beitragsrückerstattung ausgenommen werden, sofern ein entsprechender Nachweis erbracht wird.
Anhebung des Erbfallkosten-Pauschbetrags
Der Erbfallkosten-Pauschbetrag steigt von 10.300 € auf 15.000 €. Dadurch entfällt in vielen Fällen die Notwendigkeit, Beerdigungs- und andere erbfallbedingte Kosten nachzuweisen.
Ermittlung des Grundsteuerwerts
Eine neue Regelung berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Grundsteuerreform:
- Es muss möglich sein, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert eines Grundstücks nachzuweisen.
- Ein niedrigerer gemeiner Wert wird angesetzt, wenn der Grundsteuerwert diesen um mindestens 40 % übersteigt.
- Nachgewiesen werden kann der niedrigere Wert durch ein Gutachten oder einen innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Feststellungszeitpunkt erzielten Kaufpreis.