Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs grundsätzlich als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Eine Ausnahme gilt für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Diese können auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert werden. Voraussetzung ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein zur Erzielung von Überschusseinkünften (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit) genutztes häusliches Arbeitszimmer eigenen Wohnzwecken dient und der Wertzuwachs dieses Raums daher nicht besteuert werden darf.
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