Zum Nachlass können unterschiedliche Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Aktien oder Immobilien) gehören. Der Bundesfinanzhof zählt auch einen vom Erblasser zu Lebzeiten nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch dazu. Dieser unterliegt bei den Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Damit entsteht die Erbschaftsteuer schon mit dem Tod des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.
Hinweis: Der Erbe muss aber keine Doppelbesteuerung fürchten, denn die Erbschaftsteuer entsteht nicht erneut, wenn er den Anspruch geltend macht. Die Steuer ist nur bei Anfall der Erbschaft zu zahlen. Das bedeutet aber auch: Macht ein Erbe den Anspruch – wie der Erblasser – ebenfalls nicht geltend, kann er den Erbschaftsteuerzugriff auf den Anspruch dadurch nicht abwenden. Anders sieht die Sache aus, wenn der Anspruch nicht geerbt wird, sondern in der eigenen Person entsteht: Dann lässt sich der Erbschaftsteuerzugriff dadurch vermeiden, dass die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs nicht verlangt wird.