Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer oder bestimmter Familie(n) errichtet worden sind, unterliegen mit ihrem Vermögen alle 30 Jahre der Erbschaftsteuer. Durch diese Regelung soll das Vermögen, das ansonsten dauerhaft der Erbschaftsteuer entzogen wäre, turnusgemäß zur Besteuerung herangezogen werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nichtrechtsfähige Stiftungen aufgrund der Zivilrechtslage nicht zur Ersatzerbschaftsteuer herangezogen werden dürfen. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die Stiftung handelt. Da ihm das Vermögen gehört, kann es nicht auf Seiten der Stiftung der Ersatzerbschaftsteuer unterworfen werden.