Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ausnahmsweise die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung übernehmen muss, wenn eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbildes vorliegt. Zugrunde lag das Verfahren einer 58-Jährigen, die stark übergewichtig war und nach einer Schlauchmagenoperation bereits ca. 50 kg Gewicht verloren hatte. Es verblieb jedoch eine Fettverteilungsstörung mit massivem Hautüberschuss im Bereich der Oberarme. Die Krankenkasse der Patientin lehnte die Kostenübernahme für eine Straffungsoperation ab, da es sich nach ihrer Auffassung um eine kosmetische Operation handle.
Obwohl die beteiligten Gutachter den Zustand der Oberarme nicht als Krankheit im medizinischen Sinne bewerten konnten, hat das LSG die Krankenkasse zur Kostentragung verurteilt. Es hat sich dabei auf den Ausnahmetatbestand der Entstellung gestützt. Die körperliche Auffälligkeit sei von solcher Ausprägung, dass sie sich schon bei flüchtiger Bewegung in alltäglichen Situationen quasi im Vorbeigehen bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf die Betroffene führe.