Sobald man in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, will sich auch der Fiskus ein Stück vom Kuchen abschneiden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) wollte das Finanzamt sogar Zahlungen an eine Ärztin besteuern, die in Deutschland gar nicht erwerbstätig sein durfte.
Eine Gastärztin aus Libyen absolvierte hier eine Facharztweiterbildung. Da sie mit ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht erwerbstätig sein durfte, erhielt sie kein Geld vom Krankenhaus. Der libysche Staat unterstützte sie aber mit einem Stipendium – in der Hoffnung, dass sie eines Tages nach Libyen zurückkehren und das erworbene Wissen dort einsetzen würde. Dieses Stipendium wollte das Finanzamt besteuern.
Allerdings erkannte das FG keinerlei im deutschen Steuerrecht verankerte Einkunftsart. Das Stipendium wurde freiwillig und ohne Gegenleistung vom libyschen Staat gezahlt und diente der Unterhaltssicherung der Ärztin. Nach Auffassung des FG ist ein Leistungsaustausch notwendig, um eine Besteuerung vornehmen zu können. Ein Leistungsaustausch hätte angenommen werden können, wenn eine Rückkehrpflicht oder bei einem Verbleiben in Deutschland eine Rückzahlungspflicht bestanden hätte. Da im Streitfall nichts davon zutraf, war das Stipendium der Gastärztin nicht steuerbar – das Finanzamt ging leer aus.
Hinweis: Gerne informieren wir Sie ausführlicher über die steuerliche Komponente von Stipendien. Manche sind steuerfrei, andere dagegen steuerpflichtig.